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Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Pfarrei-Initiative-Schweiz“ mit Sitz in Zürich besteht ein Verein im Sinne von Art 60ff ZGB. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

2. Zweck

a) Der Verein setzt sich ein für eine geschwisterliche, solidarische und glaubwürdige Katholische Kirche in der Nachfolge Jesu.

b) In den 10 Thesen der Pfarrei-Initiative vom 17.9.2012 sind die Kernanliegen benannt.

3. Mitgliedschaft

a) Gleichberechtigte Mitglieder des Vereins sind:

  • Seelsorgerinnen und Seelsorger.
  • Nicht in der Seelsorge tätige Katholikinnen und Katholiken, welche die Ziele der Pfarrei-Initiative unterstützen.

b) Beitritt: Es genügt eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand (Post oder E-Mail).

c) Austritt: Es genügt eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand (Post oder E-Mail).

d) Erlöschen der Mitgliedschaft: Die Mitgliederversammlung kann in einer Abstimmung durch einfaches Mehr ein Mitglied ausschliessen. Gründe für den Ausschuss sind: Tätigkeiten oder öffentliche Äusserungen, welche dem Vereinszweck entgegenwirken.

Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls bei zweimaligem Nicht-Bezahlen des Mitgliederbeitrages.

4. Finanzen und Mitgliederbeiträge

a) Der Vorstand erstellt jährlich ein Budget.

b) Die Einnahmen bestehen aus:

  • Jahresbeiträge der Mitglieder.
  • Spenden und freiwilligen Zuwendungen.

5. Organisation

Die Organe sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vereinsvorstand
  • Die RevisorInnen

a) Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet im 1. Quartal des Jahres statt.

b) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und ist mindestens ein Monat vor ihrer Durchführung unter Auflistung der Traktanden bekannt zu geben.

c) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

d) Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

Verabschiedung neuer grundlegender Texte.

  • Beitritt zu anderen Organisationen und Allianzen.
  • Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes.
  • Festsetzung des Jahresbeitrages.
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des/der PräsidentIn, der Vorstandsmitglieder und der zwei RevisorInnen.
  • Ausschluss von Mitgliedern.
  • Auflösung des Vereins.

e) Der Vorstand:

  • Der Vorstand besteht aus 5 – 11 Personen und konstituiert sich selber.
  • SeelsorgerInnen und Nicht-SeelsorgerInnen müssen im Vorstand vertreten sein.
  • Ein Co-Präsidium ist möglich.
  • Die rechtsverbindlichen Unterschriften für den Verein führen zu zweien PräsidentIn und KassierIn/bzw. AktuarIn.
  • Er beschliesst die Aufnahme von Mitgliedern.
  • Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
  • Der Vorstand leistet seine Arbeit unentgeltlich und ist vom Mitgliederbeitrag befreit.

f) Die RevisorInnen prüfen die Jahresrechnung und erstatten der jährlichen Vereinsversammlung darüber einen schriftlichen Bericht.

6. Statutenänderung

  • Anträge auf Statutenänderungen sind spätestens 20 Tage vor dem Versand der Traktanden zur jährlichen Vereinsversammlung beim Präsidenten/bei der Präsidentin einzureichen.
  • Der vorgeschlagene Text zur Statutenänderung ist der Traktandenliste beizulegen.
  • Eine Statutenänderung bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Anwesenden.
  • Jedes Vereinsmitglied kann an einer Mitgliederversammlung einen Antrag auf Statutenänderung stellen, über den an der nächsten Mitgliederversammlung (unter Einhaltung der Fristen) abgestimmt werden muss.
  • Bei Einstimmigkeit kann an einer Mitgliederversammlung eine Statutenänderung auch direkt beschlossen werden.

7. Auflösung

  • Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern mit dem Versand der ordentlichen Traktanden einen Monat vor der Versammlung mitgeteilt werden.
  • Die Auflösung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  • Bei Vereinsauflösung wird das Vereinsvermögen vollumfänglich einer Bewegung/einem Verein zugewiesen, welche sich für eine glaubwürdige Kirche in der Schweiz einsetzt.

8. Schlussbestimmungen

Subsidiär und ergänzend gelten die Bestimmungen des ZGB.

 

Die Statuten wurden an der Gründerversammlung genehmigt.

 

 

 

Ort und Datum:

Der Präsident/die Präsidentin:

Der Aktuar/die Aktuarin:


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